Termine

Neuigkeiten aus dem Landesverband

19.03.2020

Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

Redaktionell korrigierte Fassung in Paragraf 1 Satz 3

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten.

Insbesondere fällt das Kranen und Festmachen darunter.

 

 


Zurück