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Neuigkeiten aus dem Landesverband

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Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

Redaktionell korrigierte Fassung in Paragraf 1 Satz 3

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten.

Insbesondere fällt das Kranen und Festmachen darunter.

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DMYV prüft WSA-Pachtverträge

Der Deutsche Motoryachtverband möchte bestimmte Klauseln in den WSA-Pachtverträgen seiner Mitgliedsvereine auf den Prüfstand stellen und bittet daher um Zusendung einer Kopie der bestehenden Pachtverträge der Wasserschifffahrtsbehörde.

Die Verträge beinhalten oft Regelungen, die nicht mehr zeitgemäß sind bzw. die Finanzkraft der Vereine überfordern. Ziel ist es, einen neuen, für alle Ämter der Bundeswasserstraßenverwaltung verbindlichen Mustervertrag zu entwerfen, der die Vereine entlastet. Daher bittet der Deutsche Motoryachtverband um Mithilfe und Zusendung bestehender Verträge an kraus(at)dmyv.de oder per Fax an 0203 - 8 09 58 58.

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